Eltern und Freunde der Pflege- und Adoptivkinder im Landkreis Verden e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Eltern und Freunde der Pflege- und Adoptivkinder im Landkreis Verden e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist 28832 Achim
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Achim eingetragen und führt den Zusatz "e.V."

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein sieht seine Aufgabe in der vorbereitenden und begleitenden Hilfe für Pflege- und Adoptiveltern und -kinder. Dazu gehören insbesondere:
        "    Vorbereitung und Hilfe für Pflege- und Adoptiveltern und -kinder;
        "    Unterstützung durch Erfahrungsaustausch und Information;
        "    Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden;
        "    Beratung und Weiterbildung;
        "    Beratung in Rechts- und Finanzfragen:
        "    Förderung von Kontakten der Pflegeeltern und -kinder untereinander;
        "    Bildung von Gruppen;
        "    die Arbeit mit Herkunftsfamilien.

(2) Der Verein möchte mit geeigneten Mitteln für Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Pflegekinder eintreten, deren Anliegen und Probleme bewusst machen, Informationslücken schließen und mithelfen, Vorurteile abzubauen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Er ist im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung wegen ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbegünstigt.
(3) Der Verein "Eltern und Freunde der Pflege- und Adoptivkinder im Landkreis Verden e.V." ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 5 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe erhält der Verein durch
        "    Mitgliedsbeiträge
        "    Geld- und Sachspenden
        "    Sonstige Zuwendungen
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Entstehung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle volljährigen, natürlichen und juristischen Personen oder Personenmehrheiten (Ehepaare, Familien) werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
(2) Für die Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrags.
(3) Über die Aufgaben entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand, kann die Mitgliedschaft durch eine Entscheidung der Mitgliedsversammlung entschieden werden.
(4) Alle Mitglieder verpflichten sich, die Satzung in der vorliegenden Form anzuerkennen und erhalten diese mit der Mitgliedsbestätigung zugestellt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Austritt, der spätestens 3 Monate nach Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat,
(2) durch den Tod des Mitglieds,
(3) durch den Ausschluss.
        "    Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn er der Satzung und den Beschlüssen des Vorstandes grob zuwiderhandelt, ehrenrührige Handlungen begeht, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder mit der Zahlung der Beiträge länger als 6 Monate in Verzug bleibt. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
        "    Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
        "    Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werde. Die Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden innerhalb von 2 Monaten vom Tage der Zustellung an einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
(4) Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Deckung der Kosten erhebt der Verein einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag ist jeweils jährlich bis zum 31.03. zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag in Härtefällen ermäßigen oder erlassen. Die Begrüßung für eine Härtefallregelung ist schriftlich festzuhalten und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
        "    der Vorstand
        "    die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r), Kassenwart(in) sowie bis zu drei Beisitzer(in).
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung durch Ersatzwahl. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der Ersatzperson läuft zu dem Zeitpunkt ab, zu dem die des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds beendet gewesen wäre.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch die/den 1.und 2. Vorsitzende(n) vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere
        "    die Aufgaben des Vereins wahrzunehmen und für eine ordnungsgemäße Vermögens- und Kassenverwaltung sowie Rechnungsprüfung zu sorgen,
        "    Mitgliedsversammlungen vorzubereiten und durchzuführen,
        "    die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung im Interesse des Vereins und seiner Ziele umzusetzen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand tagt in der Regel einmal monatlich, jedoch mindestens sechsmal im Geschäftsjahr. Eine Vorstandssitzung wird von der/dem 1. Vorsitzenden unverzüglich einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dieses schriftlich verlangtn.
(2) Der Vorstand berät und beschließt grundsätzlich mündlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung auch schriftlich erfolgen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Ebenso sind die Protokolle auf der jeweils folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Gründe hierfür können sein:
        "    der Vorstand gibt seinen jährlichen Bericht ab,
        "    mindestens 20 % der Mitglieder verlangen die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe,
        "    es muss ein neuer Vorstand gewählt werden,
        "    der Vorstand stellt einen sonstigen Bedarf fest.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Für eine Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
        "    Wahl des Vorstandes,
        "    Wahl der Kassenprüfer(innen),
        "    Entlastung des Vorstandes,
        "    Entgegennahme der Jahres-, Kassen- und Kassenprüfungsberichte und deren Genehmigung,
        "    Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
        "    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
        "    Auflösung des Vereins.
(8) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und der folgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen.